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   BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R   

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BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R (https://dejure.org/2005,5942)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R (https://dejure.org/2005,5942)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 35/05 R (https://dejure.org/2005,5942)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Versicherten auf Regelaltersrente; Fortsetzung des Rechtsstreits nach dem Tod des Versicherten durch die Ehefrau als Sonderrechtsnachfolgerin; Anspruch auf die monatlichen Rentenzahlungen vom Beginn an des Folgemonats nach Antragstellung; Fiktion der ...

  • Judicialis

    SozSichAbk1985 CAN Art 19 Abs 3 S 1; ; SGB I § 45 Abs 1 F: 04.11.1982; ; SGB I § ... 45 Abs 2 F: 04.11.1982; ; SGB I § 45 Abs 3 F: 04.11.1982; ; SGB I § 16; ; SGB X § 44 Abs 4; ; BGB § 211 Abs 2 S 1 Alt 2 F: 01.01.1964

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenantrag nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Kanada

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion -

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R
    Ein vor dem 1.12.2003 in Kanada gestellter Rentenantrag galt nach Abkommensrecht auch dann als Antrag in der deutschen Rentenversicherung, wenn der Versicherte mit diesem Antrag die Frage nach dem Bestehen von Versicherungszeiten außerhalb Kanadas ausdrücklich verneint hatte (Fortführung von BSG vom 12.2.2004 - B 13 RJ 58/03 R - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Das "Kenntlich-Machen" einer weiteren Rentenberechtigung im anderen Vertragsstaat (hier: Deutschland) werde nach dem Abkommen nicht gefordert; eines insoweit "vollständigen" Antrags bedürfe es nicht (Hinweis auf Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Damit unterscheide sich der Fall von dem im Verfahren B 13 RJ 58/03 R vom BSG entschiedenen in einem wichtigen Punkt; in dem dort entschiedenen Fall sei die Beantwortung der Frage nach einem ausländischen Versicherungsverhältnis unbeantwortet gelassen worden.

    Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist diese Wirkung des Rentenantrags nach dem Wortlaut des Abkommens aF nicht an weitere Voraussetzungen - zB die Angabe von deutschen Versicherungszeiten - geknüpft (vgl insoweit Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Weiter zutreffend verweist daher das Urteil des LSG auch auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 2004 (aaO) ist ausgeführt, dass es für die Wirksamkeit des beim kanadischen Versicherungsträger gestellten Antrags in der deutschen Rentenversicherung nicht auf eine rechtzeitige Übersendung oder auch nur auf die Kenntnis der Beklagten ankommt, weil eine entsprechende Einschränkung im Abk Kanada SozSich nicht enthalten ist.

    Zur weiteren Begründung wird daher ergänzend auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1) Bezug genommen.

    Denn - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 2004 (aaO) ausgeführt hat - fingiert der in Kanada gestellte Antrag zugleich den Antrag auf gleiche Leistungen nach deutschen Vorschriften.

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R

    Regelaltersrente - Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers auf eine

    Sollte die Klage Erfolg haben, wäre die RAR ohne den erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst b SGB VI) zu berechnen (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005, SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 19).
  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R

    Regelaltersrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

    Dies wird auch die Beklagte nach Abschluss des Verfahrens zu beachten haben (in dem das SG-Urteil vorläufig ausführenden Bescheid vom 1.7.2004, Bl 72 LSG-Akten, noch nicht berücksichtigt; vgl ferner Senatsurteil vom 8.12.2005, SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 19).
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

    a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 ) .

    Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268) .

    Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 aaO) .

    Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich erklärt, der gestellte Antrag solle nicht als solcher im anderen Vertragsstaat gelten (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 12).

  • SG Hamburg, 24.08.2006 - S 15 RJ 572/00

    Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Gesetzlichen

    Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller in seinem Antrag keine fremdmitgliedstaatlichen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten geltend gemacht bzw. angegeben hat (Schuler a.a.O.), da der Wortlaut der EWG-Verordnung diese Wirkung nicht an weitere Voraussetzungen knüpft (vgl. hierzu auch BSG vom 12.2.2004, B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, S. 159 ff., Rn. 6 - und vom 8.12.2005, B 13 RJ 35/05 R - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2, Rn. 10 - zum Deutsch-Kanadischen Sozialversicherungsabkommen ( DKSVA)).

    Dass die Beklagte von diesem Rentenantrag weder zeitnah noch überhaupt Kenntnis erlangte, ist nach der zum DKSVA ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.2.2004 a.a.O. - Rn. 8 - und vom 8.12.2005 a.a.O. - Rn. 15 -), die nach Auffassung des Senats gleichermaßen für die nach EWG-Verordnungen zu beurteilenden Verfahren Gültigkeit besitzt, ohne Bedeutung, da eine entsprechende Einschränkung den maßgeblichen EWG-Verordnungen nicht zu entnehmen ist.

    Damit wird der Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung ebenso entbunden, wie das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang in einem anderen Vertragsstaat ausgeschlossen wird (BSG vom 12.2.2004 a.a.O. - Rn. 8 - und vom 8.12.2005 a.a.O. - Rn. 15 -).

    Ohne Bedeutumg ist ferner der Umstand, dass der Versicherte seinerzeit ggf. nicht einmal Kenntnis von einem ihm gegen die Beklagte zustehenden Leistungsanspruch hatte (vgl. hierzu BSG vom 8.12.2005 a.a.O. - Rn. 12 -).

    Da vom Versicherten weder nach den EWG-Verordnungen noch nach deutschen Rechtsvorschriften ein weiteres Zutun erwartet wird, kann sein Untätigbleiben bis zur ausdrücklichen Beantragung der Rente sowie der Zulassung zur Beitragsentrichtung bei der Beklagten nicht als treuwidrig angesehen werden (BSG vom 8.12.2005 a.a.O. - Rn. 18 -).

  • LSG Hamburg, 25.04.2017 - L 3 R 101/15

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Dass auch ein fingierter Antrag die Verjährung hemmt (bzw. nach altem Recht unterbrochen hat) ist im Ergebnis auch mehrfach vom Bundessozialgericht (BSG) im Zusammenhang mit der Fiktion einer im Ausland beantragten Rente unter Berücksichtigung eines zwischenstaatlichen Abkommens entschieden worden (BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R und v. 08.12.2003 - B 13 RJ 35/05 R, jeweils in juris).

    In weiteren rentenrechtlichen Entscheidungen des BSG ist auch bei einem materiell-rechtlich wirkenden Leistungsantrag von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung ausgegangen worden, ohne dies jedoch näher zu problematisieren (vgl. BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R in juris und v.08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R in juris).

    Demzufolge scheidet auch eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X aus (s. BSG v. 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R in juris, Rn.18).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R

    Verzinsungsbeginn - Beginn der Laufzeit - Beteiligung eines ausländischen

    Ein im anderen Vertragsstaat nach Abkommensrecht gestellter Antrag, der als ein solcher nach deutschem Recht gilt, ist demnach gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam (und auch fristwahrend) gestellt, auch wenn dieser von der Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt wird (zum gleichlautenden Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens: BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1; BSG SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2; zur Antragstellung im anderen Vertragsstaat auch Frank in Berliner Kommentar, Internationales Rentenrecht, Band 2, RdNr 553 ff ).
  • LSG Bayern, 06.09.2007 - L 14 R 63/07

    Beginn der Auszahlung einer Hinterbliebenenrente; Zahlung der Witwenrente vom

    Zur Untermauerung ihrer Auffassung verwies die Beklagte auf die Beschlüsse der Arbeitsgruppe der deutschen Rentenversicherung für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht vom 26./27.07.2006, wonach den Urteilen des BSG vom 12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R) und vom 08.12.2005 (B 13 RJ 35/05 R) nur für den Bereich des deutsch-kanadischen SV-Abkommens gefolgt werde und im Übrigen darauf hinzuwirken sei, dass im Rahmen zukünftiger Abkommensverhandlungen und im Rahmen der derzeitigen Beratungen über die noch zu erlassende Durchführungsverordnung für die EWG-Verordnung 883/2004 festgelegt werde, dass ein Rentenantrag im anderen Mitgliedstaat nur dann gleichgestellt sei, wenn ausdrücklich auch auf die dortigen Zeiten bzw. Ansprüche hingewiesen werde.

    Ebenso kommt es für die Gleichstellungsregelung nicht auf die Kenntnis des Versicherungsträgers im anderen Vertragsstaat an, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 12.02.2004 (B 13 RJ 58/03 R = BSGE 92, 159 = SozR 4 - 6580 Art. 19 Nr. 1) und vom 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R für vergleichbare Fälle von in Kanada gestellten Anträgen auf Regelaltersrente, in denen deutsche Versicherungszeiten nicht angegeben und die Rentenanträge nicht an den deutschen Versicherungsträger weitergeleitet wurden, ausgeführt hat.

    Die nahezu vollständige Antragsgleichstellung in Art. 19 Abs. 2 des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens a.F. bewirkt ebenso wie die Gleichstellung in Art. 33 Abs. 2 DJSVA eine automatische Erstreckung des Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung im anderen Vertragsstaat; dies soll den Antragsteller von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbinden und auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat ausschließen (Frank in Berliner Kommentar, Internationales Rentenrecht Band II, Stand Oktober 2000, Rdnr.564 S.189, zitiert im Urteil des BSG vom 08.12.2005 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17

    Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen

    d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr. 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 (BGBl II 1988, 28, 625 - Abk Kanada SozSich) sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 -B 13 R 20/10 R - juris-Rn. 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 3 R 1007/16

    Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus

    Die in dem bei der Beklagten am 06.10.2004 eingegangenen Schreiben vom 05.10.2004 enthaltene Rücknahmeerklärung umfasste dabei nicht nur den mit Schreiben vom 04.09.2002 gestellten Altersrentenantrag, der bei der Beklagten am 06.09.2002 eingegangen war, sondern auch den von dem Versicherten bei dem israelischen Rentenversicherungsträger noch selbst am 30.10.1997 gestellten Antrag auf die Gewährung einer Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung, soweit dieser gemäß Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates , hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - juris-Rn. 20).
  • SG Lübeck, 15.11.2007 - S 14 R 455/07

    Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für den Zeitpunkt der Leistung

    In dieser Erklärung liegt auch anders als in der vom Kläger angeführten BSG-Entscheidung zum SVA Kanada (BSG 8. Dezember 2005 - B 13 RJ 35/05 R, SozR 4-6580 Artikel 19 Nr. 2) nach dem objektiven Empfängerhorizont ein voluntatives Element im Sinne eines rechtlich erheblichen Wollens.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2014 - L 4 KR 469/13
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